Unfall?

Als qualifizierter und kompetenter Kfz-Sachverständiger bin ich für Sie da!

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Unfall - was tun?

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie den ersten richtigen Schritt schon gemacht.
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Willkommen!

Als unabhängiger Partner für Schäden an Kraftfahrzeugen schauen wir uns die Beschädigungen
nach einem Verkehrsunfall direkt an. Wir stehen Ihnen jederzeit bei der versierten Unfallabwicklung
mit Sachverstand und Kompetenz zur Seite.

Kommen Sie vorbei, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail.

Tipp: Das sollten Sie unbedingt beachten:

Woran man unbedingt denken sollte !
Sollten sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden,

NOTIEREN SIE

  • das amtliche Kennzeichen
  • Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
  • Adressen von Zeugen
  • Namen und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.

FOTOGRAFIEREN SIE

  • nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen); fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.

BESTEHEN SIE DARAUF

  • daß ein qualifizierter, unabhängiger KFZ-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den KFZ-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtssprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.
  • Bestehen Sie auf der Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden.
  • Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.
  • Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der KFZ-Sachverständige ermittelt.

BEAUFTRAGEN SIE

  • möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer. Sie können sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt online unter "Suchen & Finden, Rechtsanwälte im BVSK" auswählen.

BEACHTEN SIE BITTE

  • Die Qualifikation des Gutachters und dessen Unabhängigkeit sind Garant für korrekte Gutachten. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen.

Wozu braucht man überhaupt einen KFZ-Sachverständigen?

  • Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall
  • Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang
  • Beweissicherungen unter anderem bei Restunfallspuren / verdeckte Unfallreparaturen
  • Fahrzeugbewertungen (Wertgutachten)
  • Oldtimergutachten
  • Unfallrekonstruktion

Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf?

  • Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH`s die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.

Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?

  • Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter
    € 750,00 kann die Einschaltung eines Sach-verständigen entbehrlich sein. In diesen Fällen zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.

Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt?

  • Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungs-gesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat.
    Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, daß auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden.

Bei der Vielzahl freier Sachverständiger auf dem Markt - wie kann der Geschädigte überhaupt erkennen, einen seriösen qualifizierten Sachverständigen zu beauftragen?

  • Der Geschädigte sollte darauf achten, daß der Sachverständige Kfz-Meister oder Diplom-Ingenieur ist und darüber hinaus Mitglied in einem anerkannten Berufsverband wie dem BVSK. Anhaltspunkt für die Qualifikation ist auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch eine IHK oder Handwerkskammer. Über den Zentralruf des BVSK in Berlin kann zudem ein qualifizierter Sachverständiger vor Ort erfragt werden. Über die Geschäftsstelle des Verbandes oder über Ihren BVSK-Sachverständigen vor Ort können überdies Unfallpässe angefordert werden mit wichtigen Hinweisen für das korrekte Verhalten nach dem Unfall.

Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen bei Kaskoschadensfällen ?

  • Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Ist man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines so-genannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtschutzversicherer, so z. B. der ADAC-Rechtschutz, übernehmen die im Sachverständigen-verfahren anfallenden Kosten.

Ist es nicht günstiger, bei einem einfachen Schaden lediglich einen Kostenvoranschlag in meiner Reparaturwerkstatt einzuholen?

  • Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verläßt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kosten-voranschlag später keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelte. Häufig sind bei einem vermeindlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. In jedem Fall also fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.

Wie teuer sind KFZ-Sachverständigengutachten?
  • Die BVSK-Kfz-Sachverständigen rechnen überwiegend auf Grundlage der ermittelten Schadenhöhe ab.
    Die Abrechnung stellt sicher, dass auch bei kleinen Schäden das Gutachten bezahlbar bleibt. So liegt der Preis für ein Schadengutachten bei einer Schaden-höhe von € 2.500,00 je nach Aufwand und regionalen Gegebenheiten zwischen € 313,00 und € 353,00. Nebenkosten wie Fahrtkosten, Porto/ Telefon und Fotokosten werden gesondert berechnet. Der Preis für eine Gebrauchtwagenschätzung liegt zwischen € 50,00 und € 120,00. Wenig Geld im Vergleich zu der Sicher-heit, die der Autofahrer durch dieses Gutachten erhält.

Der Berufsstand der freiberuflichen KFZ-Sachverständigen ist in den letzten Monaten durch Presse und Fernsehveröffentlichung sehr angegriffen worden. Wie verteidigen sich die seriösen Sachverständigen?

  • In sehr pauschaler Weise sind alle Kfz-Sachverständigen angegriffen worden. Sicher ist unbestreitbar, daß es auch bei den Kfz-Sachverständigen wie in jedem anderen Beruf schwarze Schafe gibt. Diese Tatsache wird bei den Sachverständigen dadurch begünstigt, daß es kein gesetzliches Berufsbild gibt. Ohne Sachverständige allerdings würde eine korrekte Schadensregulierung kaum möglich sein. Geschädigte, Werkstätten aber auch die Versicherungen wären einer erheblichen Betrugsgefahr ausgesetzt. Unser Berufsverband geht mit erheblichem Aufwand gegen unqualifizierte Sachverständige und Sachverständigenorganisationen vor. Jeder Geschädigte hat die Möglichkeit, durch Auswahl eines seriösen Sachverständigen dem unseriösen sogenannten Sachverständigen keine Chance zu lassen.

Was empfiehlt der KFZ-Sachverständige, der täglich mit Unfällen zu tun hat? Wie soll man sich nach einem Unfall verhalten?

  • Das wichtigste nach einem Unfall ist "Ruhe zu bewahren". Halten Sie einen handlichen Unfallpaß im Wagen vor, wo Sie im Fall des Falles alle Punkte in knapper Form nachlesen können. Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner, Polizei, Zeugen oder Versicherungen einschüchtern. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und achten Sie auf Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen.

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Haftpflichtschaden

  • Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
  • Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Kaskoschaden

  • Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Totalschaden

  • Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
  • Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
  • Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
  • Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
  • Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Nutzungsausfall

  • Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Wiederbeschaffungswert

  • Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Restwert

  • Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
  • Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie)

Wertminderung (merkantiler Minderwert)

  • Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
  • Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
  • Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

130 %-Grenze

  • Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Fiktive Abrechnung

  • Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag.
  • Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

Gründlich, schnell und transparent.

Unsere Leistungen im Überblick

Wir kümmern uns als KFZ-Sachverständige um Fahrzeugbewertungen und Gutachten.
Sollten Sie Fragen zu unseren Dienstleistungen oder sonstige Fragen haben, rufen Sie einfach an oder senden Sie eine E-Mail, soweit es uns möglich ist, werden wir Ihre Fragen beantworten.
Unsere mündliche Beratung ist in jedem Fall kostenlos!

  • Haftpflichtschadengutachten für PKW, LKW, Wohnmobile, Wohnwägen, Busse, NFZ, Motorräder, Fahrräder, E-Bike, Teil- und Vollkaskogutachten
  • Sachverständigenbericht bei Schäden unter 750,00 € (Bagatellschäden)
  • Fahrzeug On-Board-Diagnose von komfort- und sicherheitsrelevanten Steuergeräten
  • Steuergeräte-Diagnose zur Prüfung der Plausibilität in Sachen Laufleistung
  • Fahrzeugbewertungen DAT / Wertgutachten für Oldtimer, Youngtimer, Szenefahrzeuge, Rennsport/Tuningfahrzeuge, Motorräder, LKW, Busse, NFZ.
  • Beweissicherungen unter anderem bei Restunfallspuren / verdeckte Unfallreparaturen
  • Thermografie zur Aufdeckung versteckter Motor und Unfallschäden im KFZ-Bereich
  • Aggregateschadengutachten für Motor und Getriebeschäden
  • Beweissicherungsgutachten
  • Begutachtung von Reparaturen
  • Technische Kfz Beratungen
  • Fahrzeugbewertungen für neue, gebrauchte und geleaste Fahrzeuge
  • Prüfgutachten / Zustandbericht für Gebraucht- und Leasingfahrzeuge
  • Kaufberatung für Ihren nächsten Fahrzeugwunsch
  • Sachkundeprüfung nach UVV/BGV
  • Reparaturbestätigungen
  • Rechnungsprüfberichte
  • Direktabrechnung mit allen Versicherungen im Haftpflicht- schadenfall, auch bei Bagatellschäden

Erfahrung, Kompetenz und Vertrauen.

Ihr Kfz-Sachverständiger im Oberland

Die Wahl des richtigen Kfz-Sachverständigen ist nicht einfach, aber wichtig. Um Ihnen Ihre Entscheidung zu erleichtern, möchten wir Ihnen hier einen Überblick über unsere Qualifikationen geben.

  • Kraftfahrzeugmechaniker Meister
  • Vom Ausschuss für Technik und Recht (ATR) geprüfter und vom Ifs nach DIN EN ISO / IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Bewertungen.
  • Sachkundiger für kraftbetätigten Rolltoren und Rollgittern nach BGR 232 und Arbeitsstättenregel "Türen und Tore" (ASR A1.7).
  • Sachkundiger für stationären und mobilen Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen nach DGUV Regel 100-500 (bisher: BGR 500) / BetrSichV / DGUV Grundsatz 308-002 (bisher: BGG 945).
  • Sachkundiger für Turmdrehkrane und Lkw-Ladekrane nach DGUV Vorschrift 52 (bisher: BGV D6) / BetrSichV.
  • Sachkundiger für Fahrzeugen nach BetrSichV. und DGUV Vorschrift 70 (bisher: BGV D29).

EINZUGSGEBIETE

  • Landkreis Miesbach
  • Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
  • Landkreis Rosenheim
  • Landkreis München Land

Wir schätzen Klassiker – auch Ihren!

Oldtimer sind Emotion pur!

...und trotzdem muss man sie manchmal in Zahlen fassen. Wir machen das für Sie!
Irgendwann braucht jeder Oldtimerfahrer eine nüchterne Zahl für sein Fahrzeug.
Zum Beispiel ein Wertgutachten oder eine Kurzbewertung für die Oldtimer-Versicherung.
Oder den ehemaligen Neupreis für das Finanzamt. Oder den Wert zum Zeitpunkt des An- und Verkaufs.

Wir sind als classic-analytics Bewertungspartner Ihr kompetenter Ansprechpartner
für Oldtimer, Youngtimer und Exoten.

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:
Otmar Burger
KFZ - Sachverständigenbüro
Ried 2a
83607 Holzkirchen

Telefon: 08021 5042670
Fax: 08021 5042669
E-Mail:info@sv-burger.de

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE123456789

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung:
Bayerischer Versicherungsverband München
Maximilianstraße 53
80538 München
Geltungsraum der Versicherung: Deutschland

Haftungsausschluss (Disclaimer):

Haftung für Inhalte
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Urheberrecht
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Quelle: http://www.e-recht24.de

Datenschutz

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Begriffsbestimmungen
Diese Datenschutzerklärung beruht auf den Begrifflichkeiten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und soll sowohl für die Öffentlichkeit als auch für unsere Kunden und Geschäftspartner einfach lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchten wir vorab die verwendeten Begrifflichkeiten erläutern.

Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Betroffene Person
Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden.

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Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.

Profiling
Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.

Pseudonymisierung
Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher
Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

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Otmar Burger
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Stand März 2018